Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Sind sie inklusive Montage vereinbart, gelten die Montageleistungen gemäß VOB. Sind zusätzlich Arbeiten erforderlich, z. B. Beiputz, Versiegelung, Stemmarbeiten, Schweiß- oder Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten, so trägt der Besteller die sich hieraus ergebenden Mehrkosten.
  2. Unsere Preise sind für alle Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von 3 Monaten nach Bestellung erfolgen, Festpreise. Für Lieferungen, die später als 3 Monate nach Bestellung erfolgen, gilt unser am Tag der Lieferung allgemein gültiger Preis.

 

II. Leistungsumfang

  1. Maßgebend für unsere Leistungen sind die allgemeinen technischen Vorschriften der VOB, Teil C, in ihrer jeweils gültigen Fassung, insbesondere DIN 18355, 18357, 18358 und 18361 sowie für Ausführungen und Material DIN Normen 18074 bis 18077.
  2. Bei den bei Vertragsabschluss vereinbarten Maßen sowie Ausführungsarten handelt es sich grundsätzlich um vorläufige Maße bzw. Ausfü Falls diese von den beim Aufmaß ermittelten Maßen bzw. mit dem Besteller festgelegten Ausführungsarbeiten abweichen, sind für den Auftragspreis bzw. die Auftragsausführung die nach Aufmaß Ihnen gesondert mitgeteilten Preise maßgebend.

 

lll. Lieferzeit

  1. Die Lieferfristen beginnen nach Klarstellung der technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages. Alle vor diesem Zeitpunkt genannten Liefertermine sind unverbindlich.
  2. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
  3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist von uns überschritten, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurü Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so ist der vorstehende Satz bei groben Verschulden nicht anwendbar.
  4. Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurü Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar unabhängig davon, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht binnen 14 Tagen, so kann der Besteller zurücktreten.

 

lV. Montage

  1. Wünscht der Besteller eine Verlegung des vereinbarten Montagetermines, so muss der Besteller uns dies bis spätestens eine Woche vor Montagebeginn mitteilen, andernfalls gilt der vereinbarte Termin. Kann die Montage nicht zu dem vorgesehenen Termin durchgeführt werden, so hat der Besteller uns die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
  2. Werden durch uns dem Besteller bei der Durchführung der Arbeiten Schäden zugefügt, so haften wir nur, wenn dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen ist.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, zustehen.
  2. Geht das Eigentum infolge Einbaues in ein Gebäude des Bestellers unter, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, uns die gelieferten Waren unentgeltlich zu übereignen, wenn er mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt. Der Besteller hat uns hierzu den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Er erklärt schon jetzt für den vorgenannten Fall sein Einverständnis mit der Wegnahme durch uns. Ist die Wegnahme nur durch Beschädigungen sonstiger Teile oder Ausstattungen des Gebäudes möglich, so sind wir nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Die Kosten für die Wegnahme werden dem Besteller nach Zeitaufwand berechnet.

 

Vl. Zahlungen

  1. Unsere Vertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Demgemäß befreien an die Vorgenannten geleistete Zahlungen nicht von der Zahlungsverpflichtung uns gegenü
  2. Zahlungen sind in der Regel 30 Tage nach Rechnungsstellung rein netto fällig, bei Großaufträgen gilt folgende Zahlungsvereinbarung: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 vor Montagebeginn, 1/3 nach Rechnungslegung innerhalb 30 Tagen rein netto.
  3. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Marktsätzen einschließlich Provisionen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
  4. Bei Bauleistungen sind Abschlagzahlungen auf Anforderung des Auftragnehmers entsprechend S 16 VOB/B zu leisten.

 

Vll. Mängel

  1. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, leisten wir für Mängel der Ware und Montage nach den Bestimmungen der VOB, Teil B, Gewä
  2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind solche Mängel, die durch mangelhafte Pflege, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen.
  3. Rügen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Montage schriftlich bei uns eingehen.